Ich bin mit meiner Praxis nach dem Heilpraktikergesetz in Deutschland zur „Ausübung der Heilkunde“ zugelassen. Vor einer Behandlung informiere ich Sie über die Kosten und Sie erhalten auf Wunsch eine detaillierte Abrechnung der von mir erbrachten Leistungen. Diese Rechnung ist direkt an mich zu zahlen.
Je nach Versicherung / Versicherungspolice können Sie jedoch Behandlungskosten erstattet bekommen. Ebenso können Sie Kosten für Heilbehandlungenunter Umständen steuerlich absetzen. Hier sehen Sie ein paar Informationen zur Übernahme von Aufwendungen für Heilpraktiker zusammengefasst. Für die Vollständigkeit/Richtigkeit/Aktualität dieser Angaben übernehme ich keine Gewähr. Falls Sie sich nicht sicher sind was auf Sie zutrifft, sprechen Sie vor einer Behandlung kurz mit Ihrer Versicherung.
Die Privaten Krankenversicherungen erstatten Leistungen von Heilpraktikern, wenn das so vertraglich vereinbart ist. Die Höhe der Erstattung hängt von Ihrer jeweiligen Police ab.
Beihilfeberechtigte erhalten grundsätzlich Heilpraktiker-Leistungen erstattet. Allerdings können einige Behandlungsmethoden hier ausgeschlossen worden sein.
Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland zahlen im Allgemeinen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen - erstatten also keine Leistungen von Heilpraktikern. Für Osteopathie können die Kosten ebenfalls von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden, wenn bestimmte Kriterien zutreffen. Hier lohnt es sich also, sich bei Ihrer Krankenkasse über Satzungsleistungen zu informieren und welche von Ihrer Kasse gefordert werden.
Diese Zusatzversicherung wird von einigen gesetzlichen Krankenkassen angeboten und ermöglicht die Abrechnung von Heilpraktiker-Leistungen. Hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe erfolgen.
Zu diesen Zusatzversicherungen noch zwei wichtige Hinweise:
Kosten für Heilpraktiker können im Rahmen der Steuererklärung als Krankheitskosten nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) angesetzt werden. Das BFH-Urteil vom 6.4.1990 macht deutlich: Kosten "für die Konsultation von Ärzten und anderen, zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen" fallen unter die Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können. Von den Richtern wurden sogar die Berufsgruppen benannt, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind: Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Psychotherapeuten.
Nicht abzugsfähig sind jedoch Maßnahmen mit vorbeugendem Charakter oder der Gesundheit allgemein dienende Behandlungen, z.B. Stärkungsmittel oder Vitamine.